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§ 29 EBRG
Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) 
Bundesrecht

Vierter Teil – Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes → Dritter Abschnitt – Mitwirkungsrechte

Titel: Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBRG
Gliederungs-Nr.: 801-13
Normtyp: Gesetz

§ 29 EBRG – Jährliche Unterrichtung und Anhörung

(1) Die zentrale Leitung hat den Europäischen Betriebsrat einmal im Kalenderjahr über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören.

(2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere

  1. 1.

    Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage,

  2. 2.

    die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage,

  3. 3.

    die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung,

  4. 4.

    Investitionen (Investitionsprogramme),

  5. 5.

    grundlegende Änderungen der Organisation,

  6. 6.

    die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,

  7. 7.

    die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion,

  8. 8.

    Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben,

  9. 9.

    die Einschränkung oder Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,

  10. 10.

    Massenentlassungen.