§ 29 DepotG
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
Bundesrecht
2. Abschnitt – Einkaufskommission
§ 29 DepotG – Verwahrung durch den Kommissionär
Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Besitz befindlichen, in das Eigentum oder das Miteigentum des Kommittenten übergegangenen Wertpapiere die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.