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§ 29 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Vorschriften für Eigenbetriebe → Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BremSVG – Anhang, Anlagennachweis

(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nummer 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit folgender Maßgabe:

  1. 1.

    Die Angaben nach Nummer 9 sind über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und für die Mitglieder des Betriebsausschusses zu machen. Für außertariflich vergütete Mitglieder der Betriebsleitung erfolgen die Angaben unter entsprechender Anwendung der Regelung für eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Gleiches gilt für verbeamtete Mitglieder der Betriebsleitung, sofern sie Zusatzleistungen zur gesetzlichen Besoldung erhalten.

  2. 2.

    Die Angaben nach Nummer 10 sind für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses zu machen. § 285 Nummer 8 und § 286 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.

(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhanges ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens, einschließlich der Finanzanlagen, darzustellen.