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§ 29 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 7 – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BremNatG – Erholung in öffentlichen Grünanlagen

(1) Öffentliche Grünanlagen sind gärtnerisch gestaltete Anlagen und Freiflächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen, die für das Stadtbild sowie für die Umwelt von Bedeutung sind und die keine Sportanlagen, Freibäder, Kleingärten nach § 1 des Bundeskleingartengesetzes, Belegungsflächen von Friedhöfen oder Straßenbegleitgrün sind. Öffentliche Grünanlagen sind für ihre Zweckbestimmung zu widmen. Die Widmung ist ortsüblich bekannt zu machen. Öffentliche Grünanlagen, die ohne gewidmet zu sein, bereits vor dem 18. März 2006 der Erholung der Bevölkerung dienten und ihr kraft Privatrechts nicht entzogen werden können, gelten als gewidmet. Für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in öffentlichen Grünanlagen können der Größe und Bedeutung der jeweiligen Anlage angemessene Pflegewerke oder Pflegerichtlinien aufgestellt werden. Die öffentlichen Grünanlagen sind in einem Grünflächeninformationssystem darzustellen.

(2) Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen so zu verhalten, dass kein Anderer gefährdet, geschädigt oder in seiner Erholungssuche gestört wird und dass die Anlagen und ihre Bestandteile und Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt, verändert oder zweckentfremdet werden. Die untere Naturschutzbehörde kann für öffentliche Grünanlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Nutzungsarten festlegen oder bestimmte Nutzungsarten erlauben, Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote und Verbote regeln, die sie durch Allgemeinverfügung öffentlich bekannt macht. Die Rechte der Stadtgemeinden bleiben unberührt. Rechtsbehelfe gegen eine Allgemeinverfügung nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Ortsgesetz allgemeine Regeln zur Benutzung von öffentlichen Grünanlagen festzulegen.

(3) Die Widmung der öffentlichen Grünanlagen im Sinne des Absatzes 1 für Zwecke der Allgemeinheit erstreckt sich nur auf den Aufenthalt in den Anlagen und die Benutzung der Anlagen und ihrer Einrichtungen in herkömmlicher oder durch Allgemeinverfügung nach Absatz 2 Satz 2 oder Ortsgesetz nach Absatz 2 Satz 5 ausdrücklich gestatteter Form zum Zwecke der Erholung (Gemeingebrauch).

(4) Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung bedarf einer Sondernutzungserlaubnis. Über den zu stellenden Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis entscheidet die untere Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Sondernutzungserlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf und sie kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern. Ist die Errichtung baulicher Anlagen, die nach der Bremischen Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtig sind, Gegenstand der Sondernutzung, so darf die Sondernutzungserlaubnis nur erteilt werden, wenn die Sondernutzung mit den öffentlichen Interessen und der Zweckbestimmung gemäß Absatz 1 Satz 1 vereinbar ist. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

(5) Die Stadtgemeinden können nach Maßgabe des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes für Sondernutzungen finanzielle Ausgleiche fordern. Bei der Bemessung der Ausgleiche soll der wirtschaftliche Wert der Sondernutzung berücksichtigt werden.

(6) Die Einnahmen aufgrund finanzieller Ausgleiche nach Absatz 5 sind zweckgebunden für die Unterhaltungspflege von Grünanlagen zu verwenden.

(7) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Ortsgesetz festzulegen, dass für bestimmte Sondernutzungen eine Gebrauchserlaubnis nicht erteilt werden darf und dass für andere ebenfalls zu bestimmende Sondernutzungen eine Gebrauchserlaubnis als widerruflich erteilt gilt oder dass sie von einer Gebrauchserlaubnis befreit sind, und die Ausübung dieser Sondernutzungen zu regeln.