Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

6. Abschnitt – Besondere Vorschriften für Straßen A und UVP-pflichtige Straßen

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BremLStrG – Beschränkungen bei geplanten Straßen

Bei geplanten Straßen A gelten die Beschränkungen der §§ 27 und 28 vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren an oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.