Gesetze

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§ 29 BörsG
Börsengesetz (BörsG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Skontroführung und Transparenzanforderungen an Wertpapierbörsen

Titel: Börsengesetz (BörsG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsG
Gliederungs-Nr.: 4110-10
Normtyp: Gesetz

§ 29 BörsG – Verteilung der Skontren

1Über die Verteilung der Skontren unter den für die Skontroführung geeigneten Antragstellern nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und die Anzahl der Skontroführer entscheidet die Geschäftsführung. 2Die Zuteilung von Skontren kann befristet erfolgen. 3Das Nähere regelt die Börsenordnung. 4Die Börsenordnung kann als Kriterien für die Zuteilung der Skontren insbesondere die fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorsehen.