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§ 29 BierStV
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Bundesrecht

Zu § 19 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BierStV
Gliederungs-Nr.: 612-6-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 BierStV – Verbringen von Bier des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten, Steuerentlastung (1)

(1) Wer Bier zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder ein entsprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchssteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapieres bei der Beförderung des Bieres mitzuführen.

(2) Wer Erlass, Erstattung oder Vergütung nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes (Steuerentlastung) für in andere Mitgliedstaaten verbrachtes Bier nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat seinen Betrieb dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei hat er die Steuernummer bei dem zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Art des Bieres und seinen Stammwürzegehalt nach Grad Plato anzugeben. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Betriebsinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Betriebsinhaber hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über das Verbringen in andere Mitgliedstaaten zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Betriebsinhaber das Bier vor Beginn der Beförderung vorzuführen. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamtes diesem von dem Bier unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für das Bier zu beantragen, das innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet verbracht worden ist. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Er hat die dritte von dem Empfänger bestätigte Ausfertigung des in Absatz 1 genannten Begleitpapiers (Rückschein) zusammen mit dem Versteuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes) vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er das Bier nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Das Hauptzollamt kann die Frist für die Abgabe der Entlastungsanmeldung im Einzelfall verlängern.

(5) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.

(6) Steuerlagerinhaber können in den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes Bier ohne Aufnahme in ihr Steuerlager im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren unter Steueraussetzung (§ 20) an Steuerlagerinhaber oder berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versenden. Das Bier ist in diesen Fällen dem Hauptzollamt zur Abfertigung zum Verfahren unter Steueraussetzung vorzuführen. Die Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 47 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319).