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§ 29 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Bußgeld- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 BestattG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    die Leichenschau entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich durchführt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich veranlasst,
  2. 2.
    eine ärztliche Person entgegen § 4 Abs. 1 nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt,
  3. 3.
    entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 die Leichenschau nicht veranlasst,
  4. 4.
    entgegen § 4 Abs. 4 die Polizei nicht unverzüglich benachrichtigt,
  5. 5.
    als ärztliche Person eine Todesbescheinigung ausstellt, ohne die Leichenschau gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ordnungsgemäß vorgenommen zu haben,
  6. 6.
    der ärztlichen Person entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 keine oder falsche Auskünfte erteilt,
  7. 7.
    als ärztliche Person eine Pflicht entgegen § 6 nicht oder nicht unverzüglich erfüllt,
  8. 8.
    eine Leichenöffnung vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 oder 3 vorliegen,
  9. 9.
    Leichen entgegen § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 transportiert,
  10. 10.
    entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, ohne den Tatbestand des § 168 Abs. 1 StGB zu erfüllen, eine Leiche beiseite schafft, um sie der Bestattung zu entziehen,
  11. 11.
    entgegen § 14 Abs. 1 eine Leiche bestattet, ohne dass eine Sterbeurkunde oder ein Leichenpass oder ein gleichwertiges amtliches Dokument des Staates vorliegt, in dem die Person verstorben ist,
  12. 12.
    entgegen § 15 Abs. 1 eine Leiche nicht auf einem Friedhof bestattet oder eine Urne nicht auf einem Friedhof oder auf See beisetzt,
  13. 13.
    entgegen § 7 Abs. 1 eine Todesbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt, oder entgegen § 9 Abs. 5 die Todesbescheinigung nicht um die Ergebnisse der Obduktion ergänzt oder die Feststellungen der veranlassenden Stelle oder Person nicht übermittelt,
  14. 14.
    entgegen § 15 Abs. 4 einen Abstand von mindestens drei Seemeilen zur Küste nicht einhält oder Urnen verwendet oder Stoffe einbringt oder das Einbringen von Stoffen zulässt, die den Anforderungen nach § 15 Abs. 4 nicht entsprechen,
  15. 15.
    bei der Beförderung von Leichen ins Ausland zwecks Einäscherung entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 die zweite Leichenschau nicht veranlasst,
  16. 16.
    entgegen § 17 Abs. 3 eine Einäscherung durchführt, ohne dass die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebene Bescheinigung oder die Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 17 Abs. 3 Satz 3 vorliegt,
  17. 17.
    entgegen § 17 Abs. 4 eine Einäscherung außerhalb einer Anlage zur Feuerbestattung (Krematorium) vornimmt oder
  18. 18.
    private Bestattungsplätze entgegen § 20 Abs. 4 anlegt, erweitert oder belegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.