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§ 29 BestattG 1988
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Staatliches Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG 1988,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BestattG 1988 – Ablauf von Rechten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 38 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379).

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit von Leichen und Urnen in Reihengrabstätten, bei Wahlgrabstätten nach Erlöschen des Nutzungsrechtes, werden die Grabmale und Grabgegenstände von der zuständigen Behörde mit Ausnahme der Pflanzen dem Berechtigten auf Antrag ausgehändigt. Wird der Antrag nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist gestellt, so gehen die Grabmale und Grabgegenstände in das Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - über.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Grabstätten, die unter Denkmalschutz gestellt sind oder von der zuständigen Behörde als denkmalschutzwürdig festgestellt worden sind. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes an solchen Wahlgrabstätten wird die zuständige Behörde für die Standsicherheit des Grabmales verantwortlich.

(3) Der Ablauf der Ruhezeit von Leichen und Urnen bei Reihengrabstätten, das Erlöschen des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten und die nach Absatz 1 Satz 2 von der zuständigen Behörde zu bestimmende Frist sind mindestens ein halbes Jahr vorher öffentlich bekannt zu geben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte kann beantragen, dass der Ablauf der Überlassungszeit ihm oder einem von ihm beauftragten Vertreter gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten mitgeteilt wird. Dabei ist auch auf die Wirkung der Frist hinzuweisen.