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§ 29 BeschussV
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Zulassung von Munition

Titel: Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeschussV
Gliederungs-Nr.: 7144-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 BeschussV – Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition

Die Zulassungsprüfung nach § 11 des Gesetzes umfasst die Prüfung

  1. 1.
    der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,
  2. 2.
    der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit,
  3. 3.
    der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche,
  4. 4.
    der Maßhaltigkeit,
  5. 5.
    des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte,
  6. 6.
    des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,
  7. 7.
    der Funktionssicherheit.