§ 29 BeschussV
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Zulassung von Munition
§ 29 BeschussV – Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition
Die Zulassungsprüfung nach § 11 des Gesetzes umfasst die Prüfung
- 1.der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,
- 2.der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit,
- 3.der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche,
- 4.der Maßhaltigkeit,
- 5.des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte,
- 6.des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,
- 7.der Funktionssicherheit.