§ 29 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 3 – Richtervertretungen, Kontrollgremium IT und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen
§ 29 BbgRiG – Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht, solange die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist oder die Richterin oder der Richter
- 1.
vorläufig des Dienstes enthoben ist,
- 2.
an eine Behörde abgeordnet ist,
- 3.
als Mitglied des Richterrats an ein anderes Gericht abgeordnet oder vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte als Gerichtsvorstand oder als dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter beauftragt ist oder
- 4.
als Mitglied des Präsidialrats an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs abgeordnet ist.