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§ 29 BbgNatSchAG
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Eigentumsbindung, Befreiungen

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-3
Normtyp: Gesetz

§ 29 BbgNatSchAG – Ausnahmen, Befreiungen (zu § 67 BNatSchG)

(1) Befreiungen nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Vorschriften eines Nationalparkgesetzes sowie einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Naturschutzgebietes oder Landschaftsschutzgebietes in Biosphärenreservaten und in Naturparken ergehen im Benehmen mit der Großschutzgebietsverwaltung nach § 32 Absatz 1, soweit die untere Naturschutzbehörde für die Entscheidung über die Befreiung zuständig ist. Das Benehmen ist innerhalb eines Monats herzustellen.

(2) Soweit die untere Naturschutzbehörde für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen nach diesem Gesetz oder dem Bundesnaturschutzgesetz für das Gebiet von Nationalparken oder Biosphärenreservaten zuständig ist, trifft diese Entscheidung der jeweils örtlich zuständige Landrat oder die zuständige Landrätin als allgemeine untere Landesbehörde.

(3) Soweit die zuständige Naturschutzbehörde eine Befreiung nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes ablehnt, hat sie zugleich darüber zu entscheiden, ob dem Antragsteller dem Grunde nach eine Entschädigung gemäß § 68 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusteht.

(4) Einer Befreiung bedarf es abweichend von § 28 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht für Maßnahmen, die der Feststellung oder Beseitigung einer von einem Naturdenkmal ausgehenden Gefahr dienen. Die Maßnahmen sind der zuständigen Naturschutzbehörde spätestens drei Werktage vor der Durchführung, bei gegenwärtiger, erheblicher Gefahr unverzüglich, anzuzeigen.