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§ 29 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 29 BbgKWahlG – Wahlanzeige

(1) Parteien, die sich an der letzten Wahl zum

  1. 1.

    Landtag oder

  2. 2.

    Deutschen Bundestag im Land

nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter spätestens bis 18 Uhr des 81. Tages vor der Wahl ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Parteieigenschaft ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen; die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zur Feststellung der Parteieigenschaft weitere Nachweise anfordern. Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei enthalten. Die Anzeige muss von mindestens zwei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er unverzüglich den Landesvorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Form oder Frist des Absatzes 1 nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    der satzungsgemäße Name oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei fehlt,

  3. 3.

    die nach Absatz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften oder die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen oder

  4. 4.

    die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre jeweilige Person nicht feststeht.

Nach Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Partei ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Landesvorstand den Landeswahlausschuss anrufen.

(3) Hat eine Partei keinen Landesvorstand, so treten bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 die Vorstände der im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes) an die Stelle des Landesvorstandes.

(4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter stellt spätestens am 99. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

  1. 1.

    welche Parteien sich an der letzten Wahl zum Landtag oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben,

  2. 2.

    welche Parteien und politische Vereinigungen am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Mitglied im Landtag oder im Deutschen Bundestag vertreten sind.

Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien anzuerkennen sind.