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§ 29 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 4 – Berufsunwürdiges Verhalten, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BbgArchG – Maßnahmen im Ehrenverfahren (1)

(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Geldbuße bis 10.000 Euro,
  3. 3.
    Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen oder Ausschüssen der Architektenkammer,
  4. 4.
    Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Architektenkammer bis zur Dauer von fünf Jahren oder
  5. 5.
    Löschung der Eintragung in die Architektenliste oder in das Verzeichnis der Partnerschaften oder der Gesellschaften.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(3) Im Ehrenverfahren gegen eine juristische Person kann erkannt werden auf eine Geldbuße und auf Löschung aus dem Verzeichnis der Gesellschaften und gleichzeitige Aberkennung der Berechtigung, die Bezeichnung nach § 9 zu führen.

(4) Geldbußen fließen der Architektenkammer zu.

(5) Gegen eine Maßnahme im Ehrenverfahren kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).