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§ 29 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Technische Anlagen → Abschnitt 1 – Prüfung von technischen Anlagen

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 BauPrüfVO M-V – Durchführung der Prüfungen

(1) Die Prüfungen nach § 28 sind

  1. 1.

    vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen,

  2. 2.

    unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen sowie

  3. 3.

    unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen sowie

  4. 4.

    jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen)

durchführen zu lassen.

(2) Bei bestehenden technischen Anlagen ist die Frist vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen. Ist eine Prüfung nach § 28 bisher nicht durchgeführt worden, so ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.

(3) Der Bauherr oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach § 28 zu beauftragen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(4) Der Bauherr oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel innerhalb der von den Prüfsachverständigen festgelegten Fristen zu beseitigen.

(5) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 4 mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die Prüfsachverständigen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von § 28. Werden festgestellte Mängel nicht in der von ihnen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde über diese Mängel zu unterrichten. Mit der Unterrichtung ist auch der Bericht über die durchgeführte Prüfung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu übersenden.