Gesetze

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§ 29 BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Bundesrecht

II. Teil – Verfassungsgerichtliches Verfahren → Erster Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BVerfGG – Beteiligtenrechte bei der Beweisaufnahme

1Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. 2Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. 3Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.