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§ 29 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Aufstieg

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 13-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 BPolLV – Ausbildungsaufstieg (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).

(1) 1Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes

  1. 1.

    im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von zwei Jahren bewährt und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

  2. 2.

    im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von sechs Jahren bewährt und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet wurden, sind anzurechnen.

(2) 1Der Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert drei Jahre. 2Die Beamtinnen und Beamten nehmen hierzu an dem für die Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang teil, der mit der Laufbahnprüfung abschließt. 3Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, können die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sechs Monate verkürzt werden. 4Wenn sich die Beamtinnen und Beamten in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt haben, können die Fachstudien um höchstens fünf Monate und die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sieben Monate verkürzt werden.

(3) 1Der Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. 2Er wird als Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" durchgeführt. 3Der Masterstudiengang gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils einem Jahr. 4§ 17b Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(4) 1Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei wird mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung erworben. 2Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 3Die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei wird mit dem Bestehen der Masterprüfung nach der Prüfungsordnung erworben.

Zu § 29: Geändert durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818), V vom 20. 11. 2008 (BGBl I S. 2224) und 4. 6. 2009 (BGBl I S. 1237).