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§ 29 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 6 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 AbgG – Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

(1) Zahlungen nach den §§ 6 Absatz 1, 9 bis 13, 25 und 26 werden vom Tage der Feststellung des amtlichen Wahlergebnisses durch den Landeswahlausschuss ab geleistet, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtages noch nicht abgelaufen ist. Die zusätzliche Entschädigung nach § 6 Absatz 2 wird vom Tage der Übertragung der besonderen parlamentarischen Funktion an gezahlt, frühestens jedoch vom Tage des Zusammentritts des neu gewählten Landtages an.

(2) Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 und die Geldleistungen nach den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 2 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Die zusätzliche Entschädigung gemäß § 6 Absatz 2 wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die besondere parlamentarische Funktion endet. Die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 und die Kostenpauschale nach § 9 Absatz 1 werden in den Fällen des § 27 Absatz 2 Satz 1 und in den Fällen eines nach § 34 mit dem Abgeordnetenmandat unvereinbaren Amtes von dem Tage an, an dem Ansprüche auf Leistungen aufgrund des jeweiligen Mandats oder Amtes entstanden sind, nicht gewährt.

(3) Die Aufwendungen für Beschäftigte nach § 9 Absatz 4 werden längstens bis zum Ende des fünften Monats nach dem Monat des Ausscheidens ersetzt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird zu einem früheren Zeitpunkt beendet.

(4) Die Leistungen nach den §§ 6 bis 9, 25 und 26 werden für einen Monat, die Leistungen nach § 11 für denselben Tag, die Leistungen nach § 12 für dieselbe Nacht und die Leistungen nach § 13 für dieselbe Fahrt nur einmal gewährt. Nehmen Abgeordnete als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter eine Vorsitzfunktion im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten wahr, so erhalten sie anstelle des Vorsitzes die zusätzliche monatliche Kostenpauschale nach § 9 Absatz 2 für jeden vollen Monat, in dem sie die Vorsitzfunktion ausgeübt haben.

(5) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, es sei denn, dass für diesen Monat noch Entschädigung nach § 6 gezahlt wird, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem die oder der Berechtigte stirbt.

(6) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.

(7) Die Entschädigung nach § 6, die Aufwandsentschädigung nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 und die Leistungen nach den §§ 16, 17, 20, 23 und 25 werden monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird nach Kalendertagen abgerechnet.