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§ 29 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag → Zweiter Abschnitt – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 29 AbgGRhPf – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

(1) Beamte des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Dienstbezügen dürfen nicht Mitglied des Landtags sein. Hiervon nicht erfasst sind Ehrenbeamte und Beamte auf Widerruf.

(2) Die Rechtsstellung der Landesbeamten regeln die §§ 30 bis 34.

(3) Ein in den Landtag gewählter Beamter des Bundes oder eines anderen Landes, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht ruhen oder der nicht unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt ist, verliert seine Mitgliedschaft, wenn nicht innerhalb einer vom Präsidenten zu bestimmenden Frist sein Beamtenverhältnis beendet wird.