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§ 29 AVBWasserV
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AVBWasserV
Gliederungs-Nr.: 753-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 AVBWasserV – Sicherheitsleistung

(1) Ist der Kunde oder Anschlussnehmer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann das Wasserversorgungsunternehmen in angemessener Höhe Sicherheitsleistung verlangen.

(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.

(3) 1Ist der Kunde oder Anschlussnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann sich das Wasserversorgungsunternehmen aus der Sicherheit bezahlt machen. 2Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. 3Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden oder Anschlussnehmers.

(4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

Zu § 29: Geändert durch V vom 5. 4. 2002 (BGBl I S. 1250).