Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28b HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Schulverhältnis → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 28b HmbSG – Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund

(1) Schülerinnen und Schüler, deren Vorkenntnisse wegen ihres Migrationshintergrundes nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht ihrer Altersgruppe in Regelklassen teilzunehmen, sollen besonders gefördert werden. Um sie zügig in das Schulleben zu integrieren, können besondere Lerngruppen, wie zum Beispiel Internationale Vorbereitungsklassen, eingerichtet werden.

(2) Der Lernort von Schülerinnen und Schülern, die in öffentlichen Wohneinrichtungen wie zentralen Erstaufnahmestellen oder Wohnunterkünften leben, kann durch die zuständige Behörde bestimmt werden. Dabei sind die Wünsche der Sorgeberechtigten nach Möglichkeit zu erfüllen.