§ 28a EGAktG
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Bundesrecht
2. Abschnitt – Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen mit anderer Rechtsform
§ 28a EGAktG – Treuhandanstalt
1Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende Unternehmen sind auf die Treuhandanstalt nicht anzuwenden. 2Dies gilt nicht für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmens.
Zu § 28a: Eingefügt durch G vom 14. 7. 1992 (BGBl I S. 1257).