Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 WFNG NRW
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 6 – Sicherung der Zweckbestimmungen

Titel: Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: WFNG NRW
Gliederungs-Nr.: 237
Normtyp: Gesetz

§ 28 WFNG NRW – Gleichstellungen

(1) Die Vorschriften der Teile 4 und 6 gelten sinngemäß für die Inhaberin oder den Inhaber oder Verfügungsberechtigten einer Wohnung, wenn sie mit mehr als der Hälfte der Wohnfläche zum selbstständigen Gebrauch untervermietet wird. § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie §§ 19, 20 und 21 Absatz 2 sind nicht anwendbar.

(2) Die für Mietwohnungen geltenden Vorschriften gelten entsprechend für Genossenschaftswohnungen und sonstigen Wohnraum. Die für Mietwohnungen geltenden Vorschriften gelten entsprechend für einzelne Wohnräume.

(3) Die sich aus der Anwendung der §§ 19 bis 21 oder 24 ergebenden Berechtigungen oder Verpflichtungen Verfügungsberechtigter gehen auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über.