Gesetze

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§ 28 VolksEG
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen

Dritter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: VolksEG,HB
Gliederungs-Nr.: 112-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 VolksEG – Datenschutz

Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung des jeweiligen Volksbegehrens genutzt werden. Werden sie für das Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie zu vernichten.