§ 28 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt V – Gemeinsame Vorschriften
§ 28 VAbstG – Datenschutz
Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung der Volksinitiative, des Volksbegehrens und des Volksentscheides genutzt werden. Werden sie für den Verfahrensabschnitt, für den sie erhoben worden sind, nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen.