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§ 28 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 UntAG – Grundlose Zeugnisverweigerung

(1) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so kann der Untersuchungsausschuss Zeugen die durch ihre Weigerung verursachten Kosten auferlegen und bei dem Landgericht Berlin I die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 Euro beantragen.

(2) Unter der in Absatz 1 bestimmten Voraussetzung kann das Landgericht Berlin I auf Antrag des Untersuchungsausschusses zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anordnen, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Untersuchungsverfahrens, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

(3) § 70 Absatz 4 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.