§ 28 UmwStG 2006
Umwandlungssteuergesetz
Umwandlungssteuergesetz
Bundesrecht
Zehnter Teil – Anwendungsvorschriften und Ermächtigung
§ 28 UmwStG 2006 – Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.