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§ 28 UmwStG 2006
Umwandlungssteuergesetz
Bundesrecht

Zehnter Teil – Anwendungsvorschriften und Ermächtigung

Titel: Umwandlungssteuergesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UmwStG 2006
Gliederungs-Nr.: 610-6-16
Normtyp: Gesetz

§ 28 UmwStG 2006 – Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.