§ 28 UAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 28 UAG – Ergänzende Vorschriften
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung ergänzend sinngemäß anzuwenden.