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§ 28 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Kreuzungen von Straßen und Gewässern, Umleitungen

Titel: Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürStrG – Kreuzungen öffentlicher Straßen

(1) Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen. Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.

(2) Über den Bau neuer sowie über die Änderung bestehender Kreuzungen wird vorbehaltlich des § 38 Abs. 2 und 3 durch die Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln, soweit die beteiligten Träger der Straßenbaulast keine Vereinbarung hierüber geschlossen haben.

(3) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.