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§ 28 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Richtervertretung → Erster Unterabschnitt – Allgemeines

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürRiG – Wahlberechtigung (1)

(1) In einem Gerichtsbezirk, für den der Richterrat gewählt wird, sind alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltage bei einem Gericht, für das der Richterrat gebildet wird, ein Richteramt innehaben, als Richter auf Probe oder kraft Auftrags tätig oder an das Gericht für die Dauer von mehr als sechs Monaten abgeordnet sind. Hat ein Richter mehrere Richterämter inne, so ist er für den Gerichtsbezirk wahlberechtigt, in dem er seine Planstelle hat.

(2) Nicht wahlberechtigt zu dem Richterrat sind Richter, die für die Dauer von mehr als sechs Monaten an ein anderes Gericht, an eine Staatsanwaltschaft oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind.

(3) Für die Wahlen zu den Hauptrichterräten und Präsidialräten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).