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§ 28 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürLHO – Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.

(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann das zuständige Ministerium die Entscheidung der Landesregierung einholen. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des für Finanzen zuständigen Ministeriums, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Landesregierung.

(3) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidenten des Landtags und des Rechnungshofs sind von dem für Finanzen zuständigen Ministerium der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.