Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Zweckverbände → 2. Abschnitt – Verfassung und Verwaltung

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürKGG – Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. Jedes Verbandsmitglied entsendet mindestens einen Verbandsrat in die Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Verbandsräte in die Verbandsversammlung entsenden oder dass die Verbandsräte einzelner Verbandsmitglieder ein mehrfaches Stimmrecht haben; die Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Mehrere Verbandsräte eines Verbandsmitglieds geben ihre Stimmen nach interner Abstimmung nach dem Mehrheitsprinzip durch den gesetzlichen Vertreter des Verbandsmitglieds einheitlich ab. Bei Stimmengleichheit in der internen Abstimmung entscheidet die Stimme des gesetzlichen Vertreters. § 30 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend. Sind natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts Verbandsmitglieder, so dürfen ihre Stimmen insgesamt zwei Fünftel der in der Verbandssatzung festgelegten Stimmenzahl nicht erreichen; dies gilt nicht für juristische Personen des Privatrechts, deren Kapitel sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet.

(2) Der gesetzliche Vertreter einer Gebietskörperschaft ist Verbandsrat kraft Amtes. Weitere Verbandsräte der Gebietskörperschaft werden durch ihr Beschlussorgan bestellt.

(3) Mit Ausnahme der Verbandsräte kraft Amtes bestellen die entsendenden Verbandsmitglieder für ihre Verbandsräte jeweils Stellvertreter. Verbandsräte können sich nicht untereinander vertreten.

(4) Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden für die Dauer der zum Zeitpunkt der Bestellung laufenden Kommunalwahlperioden der Gemeinderäte und Kreistage bestellt. Abweichend hiervon endet die Amtszeit

  1. 1.
    bei Mitgliedern des Vertretungsorgans eines Verbandsmitglieds auch mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Vertretungsorgan,
  2. 2.
    bei kommunalen Wahlbeamten mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder ihrer Abberufung durch das Beschlussorgan der Gebietskörperschaft, wenn die Beendigung oder Abberufung vor dem Ablauf der Kommunalwahlperiode nach Satz 1 liegt.

Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus.