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§ 28 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Fischereischeine

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürFischG – Fischereischeine

Fischereischeine werden nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster

  1. 1.

    für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischeine),

  2. 2.

    für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre (Fünfjahresfischereischeine),

  3. 3.

    für zehn aufeinander folgende Kalenderjahre (Zehnjahresfischereischeine),

  4. 4.

    für Jugendliche in der Zeit vom achten bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr (Jugendfischereischeine),

  5. 5.

    für den Zeitraum von drei Monaten (Vierteljahresfischereischeine) oder

  6. 6.

    auf Lebenszeit (Fischereischeine auf Lebenszeit)

erteilt. Die Gültigkeitsdauer der Fischereischeine nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann verlängert werden. Die Verlängerung steht der Erteilung des Fischereischeines gleich. Die oberste Fischereibehörde erlässt durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren für die Erteilung des Fischereischeins nach Satz 1 Nr. 5 sowie dem Muster der Fischereischeine nach Satz 1.