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§ 28 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Dritter Unterabschnitt – Ruhestand, einstweiliger Ruhestand, Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürBG – Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung oder Auflösung von Behörden (§ 31 BeamtStG)

(1) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Abs. 1 BeamtStG ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden und die Beamten das 52. Lebensjahr vollendet haben. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sind den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorzubehalten, die für diese Stellen geeignet sind.

(2) Von einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG kann mit Zustimmung der Beamten abgesehen werden, wenn sie weniger als fünf Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wirksam würde.