Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Leistungen → Sechster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürAbgG – Zahlungsweise

(1) Die Entschädigungen nach § 5, die Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 und 3 und die Leistungen nach den § 6 Abs. 4 Satz 2, §§ 11, 13, 16, 19,20 Abs. 3 und § 60 Abs. 2 werden monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt. Die Leistungen nach § 10 müssen innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Anspruchs geltend gemacht werden. Für die Leistungen nach § 7 gelten die Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats.

(2) Der Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung und der Zusatzentschädigung vermindert sich ab dem 1. Januar 1995 in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 20 gewährten Beihilfen und Zuschüsse um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.

(3) Die Leistungen nach den §§ 11 bis 21 und Teilbeträge von diesen werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet.