Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Dritter Teil – Leistungen → Sechster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 28 ThürAbgG – Zahlungsweise
(1) Die Entschädigungen nach § 5, die Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 und 3 und die Leistungen nach den § 6 Abs. 4 Satz 2, §§ 11, 13, 16, 19,20 Abs. 3 und § 60 Abs. 2 werden monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt. Die Leistungen nach § 10 müssen innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Anspruchs geltend gemacht werden. Für die Leistungen nach § 7 gelten die Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats.
(2) Der Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung und der Zusatzentschädigung vermindert sich ab dem 1. Januar 1995 in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 20 gewährten Beihilfen und Zuschüsse um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.
(3) Die Leistungen nach den §§ 11 bis 21 und Teilbeträge von diesen werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet.