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§ 28 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

V. – Jagdausübung und Förderung des Jagdwesens

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThJG – Verfahren

Die oberste Jagdbehörde entscheidet über die Verteilung der für Zwecke der Forschung und für sonstige zentrale Zwecke, wie sie in § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 6 näher bezeichnet sind, zu verwendenden Anteile der Jagdabgabe im Benehmen mit der anerkannten Vereinigung der Jäger. Sie stellt das verbleibende Aufkommen für die allgemeine Förderung des Jagdwesens zur Verfügung. Zu der Festlegung der Förderanteile nach den Sätzen 1 und 2 ist der Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde zu hören.