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§ 28 SprengG
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 
Bundesrecht

Abschnitt V – Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich

Titel: Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SprengG
Gliederungs-Nr.: 7134-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 SprengG – Anwendbare Vorschriften

Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten §§ 13, 15 Abs. 1, 3 und 6, § 16 Abs. 1, 1a und 2, §§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bis 4, §§ 23, 24 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. § 26 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgeschriebene Anzeige nur der zuständigen Behörde zu erstatten ist.