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§ 28 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Schulverfassung

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 28 SchulG LSA – Verteilung der Aufgaben der Konferenzen

(1) Die Gesamtkonferenz entscheidet über alle Angelegenheiten nach § 27, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit einer Konferenz nach den Absätzen 2 bis 3 gegeben ist.

(2) Für Fächer oder Gruppen von Fächern richtet die Gesamtkonferenz Fachkonferenzen ein. Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen.

(3) Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. Diese entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen. Dazu gehören insbesondere:

  1. 1.

    das Zusammenwirken der Fachlehrerinnen und Fachlehrer,

  2. 2.

    die Koordinierung der Hausaufgaben,

  3. 3.

    die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schülerinnen und Schüler,

  4. 4.

    Einstufungen, Umstufungen, Versetzungen, Übergänge, Zeugnisse sowie Abschlüsse, die ohne Prüfung erworben werden.

(4) Soweit keine Klassenverbände bestehen, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von der Jahrgangskonferenz wahrgenommen.