Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil III – Aufbau der Schule → Abschnitt IV – Sekundarstufe II

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 SchulG – Gymnasiale Oberstufe

(1) Die gymnasiale Oberstufe vermittelt eine vertiefte allgemeine Grundbildung und eine Bildung in individuell bestimmten Schwerpunktbereichen. Sie baut auf der Arbeit der Sekundarstufe I auf und ist durch die Einheit von allgemein bildendem, wissenschaftsvorbereitendem und studienbezogenem Lernen gekennzeichnet. Der Besuch dauert mindestens zwei und höchstens vier Jahre. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung kann die Höchstzeit um ein Jahr überschritten werden.

(2) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine sich anschließende zweijährige Qualifikationsphase. Die Qualifikationsphase ermöglicht durch die Kombination von Grund- und Leistungskursen im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich eine gemeinsame Grundbildung und individuelle Vertiefung in Schwerpunktbereichen.

(3) An allgemein bildenden Gymnasien bildet die Jahrgangsstufe 10 den Abschluss der Sekundarstufe I und gilt zugleich als Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe. Die Jahrgangsstufen 11 und 12 bilden die Qualifikationsphase. An Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und beruflichen Gymnasien gliedert sich die gymnasiale Oberstufe in die Einführungsphase in der Jahrgangsstufe 11 sowie in die Qualifikationsphase in den Jahrgangsstufen 12 und 13.

(3a) Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und berufliche Gymnasien können, soweit es aus organisatorischen Gründen angezeigt ist, eine gymnasiale Oberstufe im Verbund bilden. Jede der teilnehmenden Schulen behält ihre Eigenständigkeit, die gymnasiale Oberstufe ist den Schulen des Verbundes gleichermaßen zugeordnet. Die teilnehmenden Schulen schließen eine Verbundvereinbarung, in der die grundlegenden und organisatorischen Regelungen für den Verbund getroffen werden. Insbesondere in der Wahrnehmung der schulischen Selbständigkeit und Eigenverantwortung gemäß § 7 und bei der Festlegung des Schulprogramms gemäß § 8 stimmen sich die an dem Verbund teilnehmenden Schulen miteinander ab, soweit die gymnasiale Oberstufe betroffen ist. Alle Entscheidungen, die den Verbund betreffen, sind von den teilnehmenden Schulen einvernehmlich zu treffen. Können Entscheidungen durch die Schulen nicht einvernehmlich getroffen werden, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde oder, soweit Aufgaben nach § 109 betroffen sind, die zuständige Schulbehörde oder bei einem zuständigkeitsübergreifenden Verbund die zuständigen Schulbehörden gemeinsam.

(4) Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. Die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation aus anrechenbaren Kursen und der Abiturprüfung erworben. Nach erfolgreicher Teilnahme an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren der Qualifikationsphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.

(5) In Oberstufenzentren soll eine gymnasiale Oberstufe mit einem beruflich orientierten Bildungsangebot eingerichtet werden (berufliches Gymnasium). Die beruflichen Gymnasien kooperieren mit einer oder mehreren Integrierten Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen, um insbesondere den Schülerinnen und Schülern dieser Schulart den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen. Hierüber sind Kooperationsvereinbarungen zu schließen; Schülerinnen und Schüler kooperierender Integrierter Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen haben einen Anspruch auf Aufnahme.

(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Ziele und die Organisation der gymnasialen Oberstufe,

  2. 2.

    die Leistungsanforderungen und die sonstigen Qualifikationen für die Aufnahme in die Qualifikationsphase und in die Einführungsphase einschließlich einer Höchstaltersgrenze,

  3. 3.

    die Wiederholung der Einführungsphase und die Versetzung in die Qualifikationsphase sowie den Rücktritt aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase und innerhalb der Qualifikationsphase,

  4. 4.

    die Einrichtung von Fächern und Kursen einschließlich bilingualem Unterricht sowie ihre Zuordnung zu Aufgabenfeldern,

  5. 5.

    die Belegverpflichtungen und Wahlmöglichkeiten einschließlich des Verfahrens und der Verpflichtung zur Wiederholung von nicht erfolgreich durchlaufenen Halbjahren,

  6. 6.

    die Leistungsbewertung durch Noten und Punkte,

  7. 7.

    die Zulassungsvoraussetzungen, die Ausgestaltung und die Wiederholung der Abiturprüfung,

  8. 8.

    den Erwerb des Latinums und Graecums,

  9. 9.

    die Voraussetzungen für den Erwerb des französischen Baccalauréat,

  10. 10.

    die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife,

  11. 11.

    die Voraussetzungen, einschließlich einer Probezeit, für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe und den Erwerb eines dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses nach einem Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 10,

  12. 12.

    das Nähere zur Ausgestaltung einer schulartenübergreifenden gymnasialen Oberstufe im Verbund.

Für die beruflichen Gymnasien sowie für die gymnasialen Oberstufen des Französischen Gymnasiums (Collège Français), der John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule), der Staatlichen Internationalen Schulen, der Eliteschulen des Sports, der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik, des Musikgymnasiums Carl Philipp Emanuel Bach und weiterer Schulen besonderer pädagogischer Prägung können besondere Regelungen getroffen werden, soweit es die organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen erfordern.