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§ 28 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Besuch öffentlicher Schulen → Abschnitt III – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 28 SchulG – Durchsetzung der Schulpflicht

(1) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teil oder lässt sich nicht untersuchen (§ 27), kann die Schule oder die mit der Untersuchung beauftragte Stelle die Zuführung durch unmittelbaren Zwang anordnen und die Ordnungsbehörde oder eine andere geeignete Stelle um Vollzugsmaßnahmen ersuchen. Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 254), über den Vollzug von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(2) Werbemaßnahmen und nicht schulischen Zwecken dienende Sammlungen sind in öffentlichen Schulen unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Übermittlung personenbezogener Daten von Schülerinnen, Schülern oder Eltern zu Werbezwecken und sonstigen Erhebungen. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht für die Durchführung von Sammlungen geworben werden.