Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

3. Teil – Schulpflicht

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 SächsSchulG – Dauer und Ende der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht gliedert sich in

  1. 1.

    die Pflicht zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule in der Primarstufe und der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) und

  2. 2.

    die Pflicht zum Besuch der Berufsschule (Berufsschulpflicht).

(2) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre; die Berufsschulpflicht dauert in der Regel drei Schuljahre.

(3) Die Berufsschulpflicht eines Auszubildenden endet mit dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses.

(4) Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Auszubildende, die nach Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, können die Berufsschule bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses besuchen.

(5) Die Berufsschulpflicht wird vorzeitig für beendet erklärt, wenn der Jugendliche einen mindestens einjährigen vollzeitschulischen Bildungsgang an einer berufsbildenden Schule regelmäßig besucht hat oder die Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass er anderweitig hinreichend ausgebildet ist. Sie lebt wieder auf, wenn der Jugendliche ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt.