§ 28 SächsVerfGHG
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Landesrecht Sachsen
Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Vierter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 7 Nr. 4 (Verfassungsbeschwerde)
§ 28 SächsVerfGHG – Begründung der Verfassungsbeschwerde
In der Begründung der Verfassungsbeschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.