§ 28 SächsDSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Landesrecht Sachsen
IV. Abschnitt – Schatzregal, Entschädigung, Enteignung
§ 28 SächsDSchG – Gegenstand der Enteignung
Durch die Enteignung können
- a)das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken oder beweglichen Sachen entzogen oder belastet werden,
- b)Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Sachen berechtigen, oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken oder beweglichen Sachen beschränken
- c)Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Buchstabe b bezeichneten Art gewähren.