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§ 28 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Erster Unterabschnitt – Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 28 SVWO – Wahl ohne Wahlhandlung und Bekanntmachung des Ergebnisses

(1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige Vorschlagsliste eingereicht oder nur eine Vorschlagsliste zugelassen, findet für diese Wählergruppe keine Wahlhandlung statt; dies gilt auch, wenn zwar mehrere Vorschlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt nicht mehr Bewerber benannt sind, als Mitglieder zu wählen sind oder in ihnen insgesamt für keinen Ältestensprengel mehr als ein Bewerber benannt ist.

(2) 1Findet keine Wahlhandlung statt, stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest und macht es spätestens am 107. Tag vor dem Wahltag zusammen mit der Feststellung, dass und weshalb eine Wahlhandlung unterbleibt, öffentlich bekannt. 2§ 61 gilt entsprechend; der den Listenvertretern mitzuteilende Auszug aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses braucht sich nur auf die Angabe der Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Sitze zu erstrecken.

(3) Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren Vorschlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerber gelten mit Ablauf des Wahltages als gewählt.

Zu § 28: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).