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§ 28 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Personalrat → 2. – Amtszeit

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 SPersVG – Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch:

  1. a)
    Ablauf der Amtszeit,
  2. b)
    Niederlegung des Amtes,
  3. c)
    Beendigung des Dienstverhältnisses,
  4. d)
    Ausscheiden aus der Dienststelle,
  5. e)
    Verlust der Wählbarkeit,
  6. f)
    Gerichtliche Entscheidung nach § 27,
  7. g)
    Gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der im § 25 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; es bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

(3) Die Feststellung nach Absatz 1 und 2 trifft der Personalrat.