§ 28 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt II – Personalrat → 2. – Amtszeit
§ 28 SPersVG – Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch:
- a)Ablauf der Amtszeit,
- b)Niederlegung des Amtes,
- c)Beendigung des Dienstverhältnisses,
- d)Ausscheiden aus der Dienststelle,
- e)Verlust der Wählbarkeit,
- f)Gerichtliche Entscheidung nach § 27,
- g)Gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der im § 25 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; es bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
(3) Die Feststellung nach Absatz 1 und 2 trifft der Personalrat.