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§ 28 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Organisation, Zuständigkeiten, Verfahren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 28 SNG – Naturschutzbehörden  (1)

(1) Oberste Naturschutzbehörde ist der Minister für Umwelt. Untere Naturschutzbehörden sind
die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
im Stadtverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - der Stadtverbandspräsident,
in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeister,
Technische Fachbehörde ist das Landesamt für Umweltschutz.

(2) Soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung getroffen ist, bestimmt die Landesregierung die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, ihr nach diesem Gesetz obliegende Aufgaben durch Rechtsverordnung auf das Landesamt für Umweltschutz zu übertragen.

(3) Ist für den Erlass einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz die Zuständigkeit mehrerer unterer Naturschutzbehörden gegeben, so wird die Rechtsverordnung von der obersten Naturschutzbehörde erlassen.

(4) Die unteren Naturschutzbehörden sind befugt, die notwendigen Anordnungen zu treffen und durchzusetzen, um einen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung rechtswidrigen Zustand zu verhindern oder zu beseitigen. Im Rahmen des § 12 Abs. 7 Satz 2 haben sie die gleichen Befugnisse wie die Bauaufsichtsbehörden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).