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§ 28 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Förderung der Krankenhäuser

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 28 SKHG – Investitionsplanung

(1) Zur Förderung der Investitionskosten nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Krankenhausförderbehörde) unter paritätischer Mitwirkung der unmittelbar Beteiligten gemäß § 26 auf der Grundlage des Krankenhausplans und des jeweiligen Haushaltsplans sowie unter Berücksichtigung der mittelfristigen Finanzplanung des Landes ein Investitionsplan für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung aufgestellt. Er ist jährlich fortzuschreiben.

(2) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Investitionsplans sind die Bedarfsnotwendigkeit, die Dringlichkeit und die Folgekosten der vorgesehenen Investitionen zu berücksichtigen und an die Erfordernisse der strukturellen Gesamtentwicklung anzupassen.

(3) Der Investitionsplan sowie seine Fortschreibungen werden von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.

(4) Für eine längerfristige Planung kann die Krankenhausförderbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa und unter paritätischer Mitwirkung der unmittelbar Beteiligten gemäß § 26 über den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung hinaus eine perspektivische Folgeplanung (Perspektivplanung) erstellen. Die Perspektivplanung ist Grundlage für die Fortschreibung des Investitionsplans.