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§ 28 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A und B

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

§ 28 SHBesG – Bemessung des Grundgehaltes

(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird. Davor liegende

  1. 1.

    Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn,

  2. 2.

    Zeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,

  3. 3.

    Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldatin oder Soldat auf Zeit,

  4. 4.

    Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde

  5. 5.

    Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

  6. 6.

    Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen

sind zu berücksichtigen. Hauptberufliche Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn können ganz oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. Zeiten weiterbildender Masterstudiengänge können bis zu zwei Jahren und Zeiten einer Promotion bis zu einem Jahr ganz oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. Sonstige Ausbildungszeiten bleiben unberücksichtigt. Eine Mehrfachanrechnung der in den Sätzen 3 bis 5 aufgeführten Zeiten ist ausgeschlossen. Bei einer Einstellung in einem Beförderungsamt rechnet die Anrechnung der Zeiten nach den Sätzen 3 bis 5 ab der dem Anfangsgrundgehalt im Einstiegsamt der jeweiligen Laufbahn entsprechenden Stufe. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 3 bis 5 wird auf volle Monate abgerundet. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 4 und 5 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(2) Das Grundgehalt steigt bis zur Erfahrungsstufe 5 im Abstand von zwei Jahren, bis zur Erfahrungsstufe 9 im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Bei erstmaliger Einstellung ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 24. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 309) gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Grundgehalt ab der 2. Erfahrungsstufe steigt.

(3) Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen wird um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie um Zeiten einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses hinausgeschoben. Dies gilt nicht für

  1. 1.

    Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

  2. 2.

    Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,

  3. 3.

    Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung in Textform anerkannt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

  4. 4.

    Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.

Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate abgerundet.

(4) Für Zeiten, in denen eine Beamtin oder ein Beamter als Abgeordnete oder Abgeordneter im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes tätig war, ist § 37 Abs. 1 Satz 1 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), entsprechend anzuwenden.

(5) Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in ihrer oder seiner bisherigen Erfahrungsstufe, solange sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Landesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Verordnung zu treffen.

(7) Entspricht die Leistung der Beamtin oder des Beamten nicht den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen, verbleibt sie oder er in ihrer oder seiner bisherigen Stufe (Aufstiegshemmung). Grundlage für diese Feststellung ist die dienstliche Beurteilung. Liegt eine solche nicht vor, ist sie älter als drei Jahre oder nicht mehr aktuell, ist bei offensichtlichen Leistungsmängeln im Sinne des Satzes 1 eine aktuelle gesonderte Leistungsfeststellung oder dienstliche Beurteilung zu erstellen. Die Beamtin oder der Beamte ist frühzeitig auf Leistungsmängel hinzuweisen. In jährlichen Abständen, beginnend mit dem Wirksamwerden der Aufstiegshemmung, ist zu prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen wieder erfüllt. Ist dies der Fall, ist die Beamtin oder der Beamte vom ersten Tag des auf die erneute Leistungsfeststellung oder dienstliche Beurteilung folgenden Monats der nächsthöheren Stufe zuzuordnen. Die weitere Zuordnung zu den Stufen bestimmt sich wieder nach der Leistung und den Erfahrungszeiten nach Absatz 2.

(8) Die Gewährung von Leistungsstufen und die Aufstiegshemmung nach den Absätzen 6 und 7 finden für Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 4 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes keine Anwendung.

(9) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind der Beamtin oder dem Beamten in Textform bekanntzugeben.

(10) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 in der ab 1. September 2016 geltenden Fassung ist auf Antrag der am 1. September 2016 vorhandenen Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden.

(11) Am Tage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 309) vorhandene Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 309) der Erfahrungsstufe 1 der Anlage 5 zugeordnet sind, werden zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 309) der Erfahrungsstufe 2 der ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 309) geltenden Anlage 5 zugeordnet. Mit der Zuordnung nach Satz 1 beginnt der für die neue Erfahrungsstufe 2 maßgebende zeitliche Durchlauf der Erfahrungsstufen nach Absatz 2. Sonstige Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 5, die am Tage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 309) den Erfahrungsstufen 2 bis 8 zugeordnet sind, werden der entsprechenden Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 6 zugeordnet. Bereits in der bisherigen Erfahrungsstufe verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt werden angerechnet. Sofern in der Erfahrungsstufe 8 die Stufenlaufzeit von drei Jahren erreicht ist, erfolgt eine Zuordnung zur Erfahrungsstufe 9. Sonstige Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 6, die am Tage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 24. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 309) den Erfahrungsstufen 2 bis 9 zugeordnet sind, werden für den Fall der Überleitung in ein Amt oder Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 der entsprechenden Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet. Bereits in der bisherigen Erfahrungsstufe verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt werden angerechnet. Sofern in der Erfahrungsstufe 9 die Stufenlaufzeit von vier Jahren erreicht ist, erfolgt eine Zuordnung zur Erfahrungsstufe 10.