Gesetze

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§ 28 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 2 – Durchführung

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 SDG – Protokoll

Über Anhörungen des Beamten oder der Beamtin und über Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.