§ 28 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland
Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 2 – Durchführung
§ 28 SDG – Protokoll
Über Anhörungen des Beamten oder der Beamtin und über Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.