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§ 28 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Luftrettungsdienst

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 28 RettDG LSA – Organisation des Luftrettungsdienstes

(1) Zur Unterstützung des bodengebundenen Rettungsdienstes können Genehmigungen zur Durchführung des Rettungsdienstes mit Luftrettungsmitteln in einem bestimmten Versorgungsgebiet erteilt werden. Versorgungsgebiet in der qualifizierten Patientenbeförderung ist das Land Sachsen-Anhalt.

(2) Für jedes Luftrettungsmittel ist eine gesonderte Genehmigung zu erteilen. Die Genehmigung berechtigt zur Notfallrettung und zur qualifizierten Patientenbeförderung. In der Genehmigung ist zu bestimmen, zu welchem überwiegenden Zweck das Luftrettungsmittel zu verwenden ist. Der Leistungserbringer ist zur Durchführung des Luftrettungsdienstes mit den genehmigten Luftrettungsmitteln verpflichtet. Er führt den Luftrettungsdienst im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch.

(3) Die §§ 12, 13 Abs. 1 Satz 3, die §§ 14 und 15 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle des Trägers des Rettungsdienstes tritt das Landesverwaltungsamt. Auf die Mitwirkung des Landes als Leistungserbringer in der Luftrettung findet § 12 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung. § 13 gilt mit der Maßgabe, dass Genehmigungen gemäß § 12 nach den Vorschriften der §§ 97 bis 154 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu erteilen sind.

(4) Der Leistungserbringer errichtet im vorgegebenen Versorgungsgebiet eine Luftrettungsstation einschließlich der notwendigen Infrastruktur, soweit er diese nicht übernehmen kann. Er wählt den Standort mit Zustimmung des Landesverwaltungsamtes so, dass eine weitgehende Versorgung im Versorgungsgebiet mit Luftrettungsmitteln gesichert ist. Unter Berücksichtigung auch der Luftrettungsmittel in benachbarten Bundesländern sollte ein Luftrettungsmittel des Luftrettungsdienstes im Umkreis von höchstens 70 Kilometern zu einem Einsatzort stationiert sein.